Allgemeine Geschäftsbedingungen von feiermax Veranstaltungsservice

 

Inh.: Jörg Gliemann, Schnepfenreuther Weg 49, 90425 Nürnberg

Tel: 0911-3743777, Fax: 0911-3743778

E-Mail: info@feiermax.de

 

I. Vertragsinhalt

Der Veranstaltungsservice feiermax erbringt Catering-Dienstleistungen inkl. Vermietung von Party-Equipment.

Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend.

Die Auftragserteilung durch den Veranstalter (Auftraggeber) gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

II. Angebot und Angebotsunterlagen / Buchung

1. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der Bestätigung per E-Mail.
2. Der Vertrag kommt nur mit der Auftragsbestätigung von feiermax per E-Mail zustande.

3. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellt, übernimmt feiermax keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

4. Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen obliegt dem Auftraggeber. Für die Erbringung aller vereinbarten Leistungen von feiermax am Veranstaltungsort werden diese als Voraussetzung angenommen.

Entstehen infolge fehlender oder nicht erteilter Genehmigungen (zB.: Zugänge, Stellplätze, Strassensperrungen) Ansprüche Dritter gegen feiermax, so wird von einer vorsätzlichen Täuschung ausgegangen. Sämtliche hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

III. Mietweise Überlassung/Kosten bei Verlust oder Zerstörung 

1. Alle von feiermax angelieferten Materialien und Gegenstände mit Ausnahme der Speisen und Getränke stehen und bleiben im Eigentumvon feiermax und werden nur leih- bzw. mietweise überlassen.

2. Solchermaßen leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände (z.B. Zelte, Mobiliar, Geschirr, Gläser, Tischwäsche und dergleichen), hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Für beschädigte, zerstörte oder verloren gegangene Gegenstände hat der Auftraggeber vollen Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei Beschädigungen) bzw. in Höhe der Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung oder Verlust) zu leisten. Diese Kosten betragen derzeit:

Das Zwanzigfache der Mietgebühr bei:

Zelte (Gestell + Zeltdach, herstellergebunden), Zeltwände Sonderanfertigung PVC

Das Zehnfache der Mietgebühr bei:

allen anderen Mietartikeln

Bei leihweise überlassenen Gegenständen:

Je Zeltgewichte Vierkant Metall verzinkt 15 kg - € 80,-
je Regenrinne 4 m PVC - € 70,-

Je Seitenwandverbinder Sonderanfertigung PVC - € 60,-

Je Zeltgestellverbinder Metall - € 40,-

Je Erdhaken Bewehrungsstahl - € 15,-

Ausdrücklich untersagt ist das Bekleben aller Mietartikel insbesondere der Zelte, Zeltwände und Mietmöbel mit Paketklebeband und anderer, nicht rückstandsfrei zu entfernenden Klebematerialien. Offene Feuerstellen sind nur außerhalb mit genügend Abstand vom Zelt aufzustellen.

3. Rückgabebestätigungen von feiermax erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.

4. Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übernahme, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet.

5. feiermax ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.

 

IV. Preise

1. Die Angebotspreise sind freibleibend und beinhalten wenn nicht anders ausgewiesen die gültige gesetzliche MwSt.

2. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von feiermax zu vertreten sind, so ist feiermax berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze von feiermax.

3. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von feiermax sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere auch für behördliche Gebühren (zB. Parkgebühren).

 

V. Lieferung/ Transport/Auf-und Abbau

1. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/ Lieferungstermine die Verbindlichkeit. Das betrifft auch Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige und vollumfängliche Zurverfügungstellung von vereinbarten ungehinderten kostenfreien Zu- /Abfahrten, Stellplätzen, Strom- und Wasseranschlüssen.

2. Treten von feiermax oder deren Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Lieferungs-/ Fertigstellungsfrist entsprechend. Das betrifft insbesondere auch Störungen auf dem Lieferweg (zB. Straßensperrungen, Unfälle, Staus oder sonstige nicht von feiermax vorhersehbare Behinderungen.

Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind hierbei beiderseits ausgeschlossen.

Hier sei gesondert darauf hingewiesen, dass auf Grund höherer Gewalt, wie Unwetter, Stürme, Überschwemmungen usw. oder dessen Ankündigung als Wetterwarnung feiermax jederzeit berechtigt ist, leih- und mietweise zu überlassenen Gegenständen (zB. Zelte, Mobiliar) nicht aufzubauen bzw. vorfristig abzubauen, wenn deren Unversehrtheit offensichtlich nicht gewährleistet werden kann.

feiermax hat in diesem Falle Anspruch auf die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen neben Kosten für die Angebotserstellung auch Ansprüche Dritter zählen, die von feiermax im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

 

VI. Abnahme/Übergabe

1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/Anlieferung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.

2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

 

VII. Gewährleistung

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen von feiermax bei Nachlieferung bzw. Abnahme zu prüfen und etwafestgestellte Mängel unverzüglich, gegebenenfalls mündlich am Einsatzort oder fernmündlich mitzuteilen und feiermax Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen von feiermax.

3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärung oder Eigenschaftszusicherung dar.

4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel.

5. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungs- ansprüche gänzlich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder feiermax die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was in der Regel bei einer Mängelrüge bezüglich nicht versteckter Mängel erst nach Beendigung der Veranstaltung der Fall ist.

 

IIX. Haftung

1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die feiermax im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern feiermax nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche von feiermax gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.

2. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder Delikt, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von feiermax. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet feiermax nach den gesetzlichen Vorschriften.

feiermax weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Gegenstände, welche leih- bzw, mietweise überlassen werden, sowie alle anderen angebotenen Leistungen nicht versichert sind. Dem Auftraggeber wird empfohlen zur Minderung des eigenen Risikos eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

3. Bedient der Auftraggeber sich der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von feiermax, um in seinen Räumen auf eigenen Wunsch und ohne Veranlassung von feiermax Veränderungen vorzunehmen, indem z.B. Mobiliar aus oder umgeräumt wird, so ist die Haftung von feiermax ausgeschlossen.

 

IX. Kreditgrundlage

Voraussetzung der Leistungspflichten von feiermax ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden, so ist feiermax zur Leistungserbringung nicht verpflichtet.

feiermax kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweitige geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen.

 

X. Zahlungsbedingungen

1. feiermax ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.

2. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

3. feiermax ist im Falle des Zahlungsverzuges bei Vorkasse nach Fristsetzung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen.

 

XI. Aufrechnung und Abtretung

1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung von feiermax übertragbar.

 

XII. Stornierung

1. Der Auftraggeber hat jederzeit die Möglichkeit das gebuchte Miet-Equipment zu stornieren (nur per E-Mail wirksam).

2. Storniert der Auftraggeber die Buchung von Miet-Equipment, so hat feiermax Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, wobei in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Stornierung sich unterschiedliche Einsparungen der Mietgebühren ergeben.

Bei Stornierung

 - bis 48 Stunden vor vereinbarter Lieferzeit am Liefertag 30 % Einsparung von der Mietgebühr laut Auftragsbestätigung,

 - bis direkt zur vereinbarten Lieferzeit am Liefertag 20 % Einsparung von der Mietgebühr laut Auftragsbestätigung.

3. Der Auftraggeber hat jederzeit die Möglichkeit die vereinbarten Sonderleistungen, also alle Leistungen für den Verzehr, wie Speisen und Getränke, und auch alle anderen Leistungen die ausschließlich für diese Veranstaltung angefertigt, bestellt oder gebucht wurden, zu stornieren (nur per E-Mail wirksam).

4. Storniert der Auftraggeber diese vereinbarten Leistungen, so hat feiermax Anspruch auf die vereinbarte Vergütung,

wobei in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Stornierung sich unterschiedliche Einsparungen dieser Vergütung ergeben.

Bei Stornierung:

 - bis 20 Tage vor dem Veranstaltungstermin ergibt sich eine Einsparung von 50 % der vereinbarten Vergütung,         mindestens jedoch eine Aufwandsentschädigung von € 50,-

 - bis direkt zum Veranstaltungstermin ergibt sich eine Einsparung von 5 % der vereinbarten Vergütung.

 

XIII. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von feiermax selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

 

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Nürnberg. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.

 

XV. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An deren Stelle treten die gesetzlichen Regelungen.